11.06.2026

Ob hohe Temperaturen oder einfach nur mitten in der Brutzeit: Manchmal begegnet man Vögeln, die hilfebedürftig erscheinen. Aber sind sie das auch?
Uns erreichen immer wieder Anrufe und Meldungen aus der Bürgerschaft, wenn es um gefundene Vögel geht. "Ihr seid doch der NABU!" 😉 Und weil wir der NABU sind, organisieren wir vom Hauptamt Schulungen und Veranstaltungen, die unsere Ehrenamtlichen NABUs stärken und in ihren Fähigkeiten fördern!
So zum Beispiel vor wenigen Wochen, als wir gemeinsam im NABU-Vogelschutzzentrum mit 19 Teilnehmenden aus unseren vier NABU-Bezirkslandkreisen Tübingen, Reutlingen, Zollernalb und Rottweil eine SOS-Infostunde zum Thema "Vogel gefunden - was nun?" veranstaltet haben.
Was sind körperliche Anzeichen von Schwäche oder ungewöhnliche Verhaltensweisen bei Vögeln? Und was macht ein NABU-Ehrenamtlicher, wenn sich am Telefon jemand aus der Bürgerschaft meldet, der einen "Vogel gefunden" hat? Wie sieht es rechtlich aus? Und was ist eigentlich Wilderei?
Diese und viele weitere Fragen haben wir mit unseren Tierpflegekräften aus dem Vogelschutzzentrum besprochen. Ein lehrreicher Nachmittag! Und nach der "Trockenübung" ging es dann noch in die Pflegestation zum Besuch bei den gefiederten Patienten und Patientinnen.
Gesetze zum Schutz von Vögeln finden sich auf mehreren Ebenen – international, europäisch und national.
Das wichtigste internationale Abkommen ist die Berner Konvention Art. 5: Schutz wildlebender Vogelarten (Tötungs-, Fang- und Störungsverbot). Auch das Bonner Übereinkommen schützt in Art. III insbesondere Zugvögel und wandernde Arten.
Zentral ist weiterhin die EU-Vogelschutzrichtlinie. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, alle wildlebenden Vogelarten zu schützen, ihre Lebensräume zu erhalten und Schutzgebiete auszuweisen (z. B. Natura-2000-Gebiete). Art. 5: Grundlegende Schutzverbote, Art. 7: Regelung der Jagd auf bestimmte Arten, Art. 9: Ausnahmen, Art. 4: Schutzgebiete.
Das wichtigste Gesetz hinsichtlich des Vogelschutzes auf Bundesebene ist das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Es verbietet u. a., wildlebende Vögel zu fangen, erheblich zu stören, zu töten oder ihre Nester und Ruhestätten zu zerstören (§39, §44, §45). Ergänzend gilt die Bundesartenschutzverordnung, die besonders geschützte Arten genauer auflistet und zusätzliche Regeln festlegt (§1-3 BArtSchV).
Die Bundesländer haben eigene Naturschutzgesetze, die Details regeln, etwa Schutzzeiten oder lokale Schutzgebiete. Das NatSchG-BW enthält keine eigenen zentralen „Vogelschutz-Paragraphen“, sondern ergänzt z.B. Schutzgebiete, Zuständigkeiten und Detailregelungen.
Wichtig:
Vögel, die laut Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) Baden-Württemberg zum sog. jagdbaren Federwild gehören, wie beispielsweise Ringel- und Türkentaube, Höckerschwan, Graugans, Stockente oder Elster, dürfen nicht ohne Erlaubnis des Jägers bzw. der Jägerin aufgenommen bzw. angeeignet werden, da dies als Wilderei gilt! Auch Tierprodukte wie Federn oder Eier(-schalen) des jagdbaren Federwildes zählen dazu. Die Regelung greift auch außerhalb der Jagdzeit.
Das bedeutet, dass verletzte Tiere immer den zuständigen Jäger*innen oder der Polizei gemeldet werden müssen!
Wenn man einen hilfebedürftigen Vogel gefunden hat, ist die beste Hilfe immer eine schnelle Abgabe an Fachkundige!
Fachkundige Stellen sind zum Beispiel das NABU-Vogelschutzzentrum in Mössingen und weitere Auffangstationen.
An Wochenenden, Feiertagen oder außerhalb der Öffnungszeiten sind mögliche Anlaufstellen zudem der Tierärztliche Notdienst (aber: nicht jede*r Tierarzt/ärztin behandelt Vögel!), Wildtierbeauftragte oder Jägerinnen und Jäger (bei jagdbarem Federwild). Auch die App Wildtier SOS enthält weitere Kontaktpersonen.
Falls sich eine kurzfristige Unterbringung des Vogels Zuhause nicht vermeiden lässt, bietet die Wildvogelhilfe wertvolle Hinweise zur richtigen Versorgung.