11.06.2026

Gerade im Frühjahr häufen sich bei den NABU-Gruppen Anfragen besorgter Bürgerinnen und Bürger, die einen Vogel gefunden haben und nun Hilfe suchen. Doch wie verhält man sich in so einem Fall am besten? Wer ist zuständig für die Pflege von Fundvögeln? Welchen Rat kann man Hilfesuchenden geben?
Bei der Nachmittagsveranstaltung im Mössinger NABU-Vogelschutzzentrum bekamen die rund 20 Teilnehmenden neben einer Einführung in die rechtlichen Hintergründe des Vogelschutzes auch allerhand Informationen zu Erste-Hilfe-Maßnahmen und Anlaufstellen, an die man Ratsuchende verweisen kann.
Ein Wissensquiz festigte das Gelernte - und eine Führung durch die Vogelpflegestation durfte natürlich auch nicht fehlen.
Gesetze zum Schutz von Vögeln finden sich auf mehreren Ebenen – international, europäisch und national.
Das wichtigste internationale Abkommen ist die Berner Konvention Art. 5: Schutz wildlebender Vogelarten (Tötungs-, Fang- und Störungsverbot). Auch das Bonner Übereinkommen schützt in Art. III insbesondere Zugvögel und wandernde Arten.
Zentral ist weiterhin die EU-Vogelschutzrichtlinie. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, alle wildlebenden Vogelarten zu schützen, ihre Lebensräume zu erhalten und Schutzgebiete auszuweisen (z. B. Natura-2000-Gebiete). Art. 5: Grundlegende Schutzverbote, Art. 7: Regelung der Jagd auf bestimmte Arten, Art. 9: Ausnahmen, Art. 4: Schutzgebiete.
Das wichtigste Gesetz hinsichtlich des Vogelschutzes auf Bundesebene ist das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Es verbietet u. a., wildlebende Vögel zu fangen, erheblich zu stören, zu töten oder ihre Nester und Ruhestätten zu zerstören (§39, §44, §45). Ergänzend gilt die Bundesartenschutzverordnung, die besonders geschützte Arten genauer auflistet und zusätzliche Regeln festlegt (§1-3 BArtSchV).
Die Bundesländer haben eigene Naturschutzgesetze, die Details regeln, etwa Schutzzeiten oder lokale Schutzgebiete. Das NatSchG-BW enthält keine eigenen zentralen „Vogelschutz-Paragraphen“, sondern ergänzt z.B. Schutzgebiete, Zuständigkeiten und Detailregelungen.
Wichtig:
Vögel, die laut Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) Baden-Württemberg zum sog. jagdbaren Federwild gehören, wie beispielsweise Ringel- und Türkentaube, Höckerschwan, Graugans, Stockente oder Elster, dürfen nicht ohne Erlaubnis des Jägers bzw. der Jägerin aufgenommen bzw. angeeignet werden, da dies als Wilderei gilt! Auch Tierprodukte wie Federn oder Eier(-schalen) des jagdbaren Federwildes zählen dazu. Die Regelung greift auch außerhalb der Jagdzeit.
Das bedeutet, dass verletzte Tiere immer den zuständigen Jäger*innen oder der Polizei gemeldet werden müssen!
Wenn man einen hilfebedürftigen Vogel gefunden hat, ist die beste Hilfe immer eine schnelle Abgabe an Fachkundige!
Fachkundige Stellen sind zum Beispiel das NABU-Vogelschutzzentrum in Mössingen und weitere Auffangstationen.
An Wochenenden, Feiertagen oder außerhalb der Öffnungszeiten sind mögliche Anlaufstellen zudem der Tierärztliche Notdienst (aber: nicht jede*r Tierarzt/ärztin behandelt Vögel!), Wildtierbeauftragte oder Jägerinnen und Jäger (bei jagdbarem Federwild). Auch die App Wildtier SOS enthält weitere Kontaktpersonen.
Falls sich eine kurzfristige Unterbringung des Vogels Zuhause nicht vermeiden lässt, bietet die Wildvogelhilfe wertvolle Hinweise zur richtigen Versorgung.